Rechtswidrige Praxis einer Rekurskommission
Überlange Fristen zwecks Entlastung?
Die Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV und IV für im Ausland wohnende Personen, wonach den Vorinstanzen für die Stellungnahme zu einer Beschwerde grundsätzlich immer eine Frist von vier Monaten eingeräumt wird, ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts rechtswidrig.
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