Verwaltungsräte erwerben unselbständig
Das Bundesgericht hat die schriftliche Begründung seines Urteils vom 27. Oktober veröffentlicht, laut dem die von Verwaltungsräten für ihre Tätigkeit bezogenen Entgelte nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (NZZ vom 2. 11. 00). Der einstimmig gefällte Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung beruft sich auf die im Zusammenhang mit der Problematik der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis entwickelte Rechtsprechung, die den Verwaltungsrat als unselbständig Erwerbenden behandelt (BGE 121 I 259).
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