Der Wille des Kinds geht vor
Kein Beistand als Vermittler zum Vater
Kann einem Vater bei der Scheidung mit Rücksicht auf das Wohl und die Wünsche der Kinder kein Besuchsrecht eingeräumt werden, dann darf auch nicht im Hinblick auf eine Wiederannäherung der Beteiligten eine Beistandsschaft angeordnet werden. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, laut welchem dem Kind gestützt auf Art. 308 des Zivilgesetzbuchs ein Beistand nur gegeben werden könnte, um die Mutter bei ihrer Sorgetätigkeit zu unterstützen (Art. 1) oder den persönlichen Verkehr mit dem Vater zu überwachen (Abs. 2).
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