Jusletter

Der Wohnsitz «flottierender» Drogenabhängiger

Ist der Aufenthaltskanton oder der Heimatkanton zuständig?

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht
  • Zitiervorschlag: fel., Der Wohnsitz «flottierender» Drogenabhängiger, in: Jusletter 26. Juni 2000
Der Kanton Zürich muss laut einem Urteil des Bundesgerichts für die Unterstützung eines seit seiner Geburt hier lebenden 34-jährigen Drogensüchtigen aufkommen und nicht dessen Heimatkanton Uri, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuvor entschieden hatte. Der Mann hatte im Jahre 1995 seine bisherige Wohnsitzgemeinde Dielsdorf verlassen und sich seither auf einem Zeltplatz in Winterthur sowie zeitweise in der Stadt Zürich aufgehalten, bevor er schliesslich in die Drogenstation Frankental eintrat. Der Kanton Zürich und das EJPD schlossen daraus, der Drogensüchtige habe seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz in Dielsdorf verloren und im Kanton Zürich keinen neuen begründet, weshalb der Heimatkanton Uri für seine Unterstützung aufkommen müsse (Art. 15 Zuständigkeitsgesetz).

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