Der Umgang mit Personendaten von Vereinsmitgliedern
Neues Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Mit Personendaten von Mitgliedern eines Vereins muss sorgfältig umgegangen werden. Dies hält das letzte Woche vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten publizierte „Merkblatt über den Umgang mit Adressen von Vereinsmitgliedern“ fest. Das Organ, dem die Vereinsdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben anvertraut werden, trägt die Verantwortung für den datenschutzkonformen Umgang mit ihnen. Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Das Zugänglichmachen von Mitgliederadressen auf der vereinseigenen Website bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare