Verfassungswidriges Werbeverbot
Keine Verletzung der Autonomie der Stadt Zürich
Das vom Zürcher Stadtrat im Jahre 1972 erlassene Verbot, auf öffentlichem Grund Werbeerzeugnisse zu verteilen, ist vom kantonalen Verwaltungsgericht zu Recht für verfassungswidrig erklärt worden. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, welches eine von der Stadt eingereichte staatsrechtliche Beschwerde einstimmig abgewiesen und jede Verletzung von deren Autonomie verneint hat. Das fragliche Verbot findet sich in Art. 20 der Vorschriften über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBÖGS).
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