Differenzierte Verwirkung von Opferhilfeansprüchen
Späte Entdeckung einer HIV-Infektion nach Vergewaltigung
Die klare gesetzliche Bestimmung, wonach ein Gesuch um Leistungen der Opferhilfe «innert zwei Jahren nach der Straftat» eingereicht werden muss (Art. 16 Abs. 3 Opferhilfegesetz), kommt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts im Falle einer Vergewaltigung, die zu einer erst vier Jahre später entdeckten HIV-Infektion und Aids- Erkrankung führt, nicht zum Tragen. In einem solchen Fall sind wohl die Opferhilfeansprüche wegen der Vergewaltigung selbst verwirkt, nicht aber diejenigen wegen der mit der folgenschweren Infektion verbundenen schweren Körperverletzung.
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