Jusletter

Rechtlicher Schutz des Namens «Bündnerfleisch»

Nichteintreten auf Einsprache gegen die Eintragung von «Bündnerfleisch» als geschützte geografische Angabe

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Land- und Forstwirtschaft
  • Zitiervorschlag: Jurius, Rechtlicher Schutz des Namens «Bündnerfleisch», in: Jusletter 14. August 2000
Im Rahmen der erstmals im letzten Herbst im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgten Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs für «Bündnerfleisch» als geschützte geographische Angabe, ist beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Einsprache eingegangen. Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich die Gebietsnamen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geographische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend definierten geographischen Gebiets benutzt werden. Auf die Einsprache gegen die Eintragung von „Bündnerfleisch“ trat das Bundesamt für Landwirtschaft mangels Einsprachelegitimation nicht ein, wie dieses letzte Woche mitteilte. Gegen diesen Nichteintretensentscheid läuft nun eine Beschwerdefrist von 30 Tagen.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.