Folgenschwere Helmlosigkeit
Weigert sich ein auf dem Bau tätiger Arbeitnehmer hartnäckig, den vorgeschriebenen Helm zu tragen, kann dies ein wichtiger Grund sein, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt (Art. 337 Obligationenrecht). Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich allerdings nicht mit allen Aspekten der Problematik auseinandersetzen musste, weil die vom Arbeitnehmer und seiner Gewerkschaft eingereichte Berufung in mehreren Punkten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
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