Veröffentlichung von Unfallbildern nur bei Einhaltung des Rechts auf Privatsphäre
Die Bildberichterstattung einer Zeitung über Verkehrsunfälle darf die Grenze des emotional Erträglichen nicht überschreiten. So verletzt beispielsweise eine Veröffentlichung eines Unfallbildes, das einen sterbenden jungen Mann in Nahaufnahme zeigt, die Menschenwürde und die Privatsphäre. Dies geht aus einer letzte Woche publizierten Stellungnahme des Schweizer Presserates hervor.
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