Gesetzwidrig, aber anwendbar
Weisung des Seco zur Behandlung von Abgangsentschädigungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat eine vom heutigen Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) erlassene Weisung zur Behandlung von Abgangsentschädigungen, welche im Rahmen eines Sozialplans ausgerichtet werden, für gesetzwidrig, aber dennoch anwendbar erklärt. Das damalige Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit hatte zunächst in einem Kreisschreiben vom 18. März 1998 festgehalten, freiwillige Abgangsentschädigungen seien in Übereinstimmung mit der AHV-rechtlichen Qualifikation als Lohn zu betrachten. Dies mit der Folge, dass der Betroffene im Falle von Arbeitslosigkeit während der diesem Lohn entsprechenden Periode keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
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