Scheidungsrente trotz Untreue
Kein neues Verschuldensprinzip durch die Hintertür
Sexuelle Untreue eines seit längerer Zeit verheirateten Ehegatten ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts für sich allein noch kein Grund, bei der Scheidung eine allfällige Rente zu kürzen oder gar zu streichen. Ein solcher Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Dies gilt insbesondere in drei Fällen: wenn die rentenberechtigte Person ihre familienrechtlichen Unterhaltspflichten grob verletzt hat; wenn sie ihre Bedürftigkeit mutwillig selber herbeigeführt hat oder wenn sie gegen den bisherigen Lebenspartner oder eine diesem nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat (Art. 125 Abs. 3 Zivilgesetzbuch).
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