Eheliches Zusammenleben schliesst Beherbergung aus
Kein Verstoss gegen Ausländergesetz
Wer mit seinem angetrauten Partner in der eigenen Wohnung in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, beherbergt diesen nicht und ist daher auch nicht verpflichtet, ihn der Ortspolizei zu melden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ausländergesetz [Anag]). Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Kroaten hervor, der die Schweiz 1993 verlassen hatte, weil er hier im Fahndungsregister zur Verhaftung ausgeschrieben war.
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