Es bleibt bei der Willkürprüfung
Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo»
Das Bundesgericht bleibt auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung bei seiner Rechtsprechung zum Grundsatz, wonach ein Angeklagter bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt («in dubio pro reo»). Diese Maxime ist einerseits eine Beweislastregel und besagt als solche, dass der Ankläger die Schuld des Angeklagten beweisen muss und nicht dieser seine Unschuld. Anderseits ist die Maxime auch Beweiswürdigungsregel. Laut dieser darf der Strafrichter nicht einen für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt als bewiesen erachten, wenn daran bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen.
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