Betreibung zur Dienstzeit
Absolute Schonung für den Schuldner
Die dem Schuldner während der Leistung von Militär-, Zivil- oder Schutzdienst gewährte Schonung vor Betreibungshandlungen (Art. 57 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) gilt absolut. Das Bundesgericht hat seine sechzig Jahre alte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Zahlungsbefehls während der Dienstzeit gänzlich unbeachtlich und nichtig ist (BGE 67 III 69).
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