Amtshilfe im Rahmen der Börsenaufsicht
Bestätigung der Rechtsprechung
Gibt die Schweiz auf dem Weg der Amtshilfe einer ausländischen Börsenaufsichtsbehörde Unterlagen heraus, dürfen diese im fremden Land nicht ohne weiteres an die Strafbehörden weiter gegeben werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
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