Neuer Mindestnennwert von Aktien - Zum Inkrafttreten des revidierten Art. 622 Abs. 4 OR
Morgen, am 1. Mai 2001, wird die Änderung des Art. 622 Abs. 4 OR in Kraft treten. Danach beträgt der Mindestnennwert der Aktie statt wie bisher zehn Franken neu nur noch einen Rappen. Die in den vergangenen Wochen von mehreren Gesellschaften im Hinblick auf das neue Recht bereits beschlossenen Statutenänderungen belegen, dass die Revision einem erheblichen praktischen Bedürfnis entspricht.
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