Grundsatzentscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen
Der I. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat vor kurzem in zwei Grundsatzurteilen Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden. Im Fall „ambiente.de“ legte der BGH die Massstäbe für die Prüfungspflicht der DENIC fest. Er geht davon aus, dass DENIC grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Unter „Mitwohnzentrale.de“ ging der BGH der Frage nach, ob Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen sind. Er hat die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adressen zu verwenden, als rechtmässig anerkannt. Allerdings betonte er, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe.
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