Weniger als das Minimum
Zu lange Dauer des Entzugsverfahrens
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamts für Strassen abgewiesen, welches beanstandet hatte, dass einem Autofahrer, der trotz Entzug des Führerausweises ein Auto gelenkt hatte, der Ausweis nur für drei zusätzliche Monate entzogen wurde. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für solche Fälle einen Ausweisentzug für mindestens sechs Monate vor (Art. 17 Abs. 1 lit. c), doch hatte das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Entzugsdauer auf drei Monate halbiert, weil das Entzugsverfahren insgesamt rund viereinhalb Jahre gedauert hatte.
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