50 Rappen je Kopie
Willkürfreie Entschädigungspraxis
Die gängige zürcherische Praxis, wonach bei der Entschädigung von amtlichen Verteidigern Fotokopien mit je 50 Rappen vergütet werden, ist nicht willkürlich. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, welches einstimmig eine staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hat, mit der ein Anwalt einen doppelt so hohen Ansatz durchzusetzen versuchte. Dabei berief er sich vor allem auf die Verordnung des Obergerichts über die Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren, in der ein Tarif von einem Franken vorgesehen ist.
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