Besonderheit bei Walliser Enteignungen
Rechtsungleicher Unfreiwilligkeitszuschlag
Der im Kanton Wallis gesetzlich vorgesehene sogenannte Unfreiwilligkeitszuschlag für Enteignete lässt sich heutzutage nicht mehr rechtsgleich anwenden. Zu diesem Schluss ist das Bundesgericht gelangt und hat einen Entscheid des Walliser Kantonsgerichts bestätigt, das diesen Zuschlag mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsgleichheit fortan nicht mehr gewähren will.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare