Errichtung und Anmeldung von Schuldbriefen
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat vor kurzem betreffend Schuldbrieferrichtung und –anmeldung gemäss Artikel 20 Absatz 1 der Eidgenössischen Grundbuchverordnung eine Weisung erlassen. Den Gläubigern wie Banken und Versicherungen wird darin empfohlen, grundsätzlich die öffentliche Beurkundung des Pfanderrichtungsvertrags zu verlangen. In blosser Schriftform erstellte Eigentümernamens- und Eigentümerinhaberschuldbriefe nach Art. 20 Abs. 1 GBV sind gemäss dieser Weisung von den kantonalen Grundbuchämtern nur zur Anmeldung entgegenzunehmen, wenn sie mit folgender Erklärung versehen sind: "Der Schuldbrief wird auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Vereinbarungen über dessen Belehnung oder Aushändigung". Die ausführlich begründete Weisung wird nachstehend im Volltext wiedergegeben.
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