Kein öffentliches Kaufangebot an Crossair-Aktionäre
Gemäss Empfehlung der Schweizerischen Übernahmekommission von letzter Woche wird der UBS AG und der Credit Suisse Group gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e des Börsengesetzes (BEHG) eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Namenaktionären und Inhabern von Genussscheinen der Crossair AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Die Empfehlung wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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