Ausweisentzug von 7 auf 3 Monate reduziert
Zu schematische Praxis gegenüber rückfälligen Blaufahrern
Das Bundesgericht hat zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die kantonalen Behörden beim Entzug des Führerausweises wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Fahrens in angetrunkenem Zustand auf Richtlinien abstellen, um das Gesetz schneller und gleichmässiger anzuwenden. Standardisierte «Tarife» sind indes mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, «wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden» (unveröffentlichtes Urteil 6A.11/1992 und BGE 123 II 63).
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