Bevormundete als Opfer
Differenziertes Recht auf Strafantrag
Wird eine bevormundete, aber urteilsfähige Person Opfer einer Straftat, die nur auf Antrag hin verfolgt werden darf, können der Betroffene selbst, der Vormund und die Vormundschaftsbehörde Strafantrag stellen (Art. 28 Strafgesetzbuch). Zieht das bevormundete Opfer seinen Strafantrag später zurück, wird die Strafverfolgung gegen den Täter laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts jedoch nur eingestellt, wenn Vormund und Vormundschaftsbehörde entweder gar keinen Strafantrag gestellt haben oder aber diesen ebenfalls zurückziehen.
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