Keine elterliche Obhut für Pflegeeltern
Unbedarfter Umgang mit dem Verfahrensrecht
Die elterliche Obhut über ein Kind kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht an dessen Pflegeeltern übertragen werden. Als Bestandteil der elterlichen Sorge, wie das Gesetz die einstige elterliche Gewalt nunmehr «politically correctly» nennt, umfasst die elterliche Obhut unter anderem das Recht, den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen (BGE 120 Ia 260). Wird ein Kind bei Pflegeeltern placiert, steht es wohl faktisch unter ihrer Obhut. Die elterliche Obhut im rechtlichen Sinn dagegen geht laut einstimmig gefälltem Urteil der II. Zivilabteilung auf die Vormundschaftsbehörde über.
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