Mieterschutz trotz Zwangsversteigerung
Möglichkeit der Mieterstreckung bleibt bestehen
Wird ein Grundstück zwangsversteigert, geht das Mietverhältnis stets - also auch im Falle eines doppelten Steigerungsaufrufs - auf den neuen Eigentümer über. Dabei bleiben zwischen dem Ersteigerer und dem Mieter alle Wirkungen des Mietrechts und somit auch die Möglichkeit der Erstreckung des Mietverhältnisses bestehen. Dies geht aus einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts hervor.
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