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Keine aufschiebende Wirkung im Streit um den Kreuzplatz

fel.
Rechtsgebiete:

Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht

Zitiervorschlag: fel., Keine aufschiebende Wirkung im Streit um den Kreuzplatz, in: Jusletter 18. März 2002

Die im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung am Kreuzplatz vom Zürcher Heimatschutz gegen einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde (vgl. NZZ vom 15. 2. 02) erhält keine aufschiebende Wirkung, und das Verfahren wird auch nicht sistiert. Beide Gesuche des Heimatschutzes sind vom Präsidenten der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen worden.


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