Keine aufschiebende Wirkung im Streit um den Kreuzplatz
Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
Zitiervorschlag: fel., Keine aufschiebende Wirkung im Streit um den Kreuzplatz, in: Jusletter 18. März 2002
Die im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung am Kreuzplatz vom Zürcher Heimatschutz gegen einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde (vgl. NZZ vom 15. 2. 02) erhält keine aufschiebende Wirkung, und das Verfahren wird auch nicht sistiert. Beide Gesuche des Heimatschutzes sind vom Präsidenten der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen worden.
Kommentare
Hier können Sie Meinung zu diesem Thema hinterlassen. Wir behalten uns vor, Kommentare zu entfernen, die gegen unsere Richtlinien verstossen.