Unzulässige Vertretung beim Décharge-Beschluss
Wer wegen einer geschäftsführenden Aktivität in der Aktiengesellschaft an deren Generalversammlung bei der Entlastung des Verwaltungsrats kein Stimmrecht hat (Art. 695 Obligationenrecht), darf auch nicht als Stellvertreter das Stimmrecht eines anderen Aktionärs ausüben. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesgerichts selbst dann, wenn der vertretene Aktionär eine Spezialvollmacht erteilt hat samt spezieller Anweisung darüber, wie zu stimmen ist.
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