Vergleich mit Gestapo
Bestätigte Disziplinarbusse für Anwalt
Auch wenn einer Behörde grobe Verfahrensfehler anzulasten sind, berechtigt das einen Anwalt nicht dazu, von «gestapomässigem Vorgehen» zu sprechen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das die staatsrechtliche Beschwerde eines Anwalts aus dem Kanton Glarus abgewiesen und eine Disziplinarbusse von 1000 Franken wegen unwürdigen Verhaltens bestätigt hat. Der Gemassregelte hatte einer Vormundschaftsbehörde gegenüber im Zusammenhang mit der Fremdplacierung der Tochter eines Klienten von «gestapomässigem Vorgehen» gesprochen.
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