Jusletter

Ausser Spesen nichts gewesen

Teure Kreuzplatz-Beschwerde

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
  • Zitiervorschlag: fel., Ausser Spesen nichts gewesen, in: Jusletter 15. April 2002
Das Bundesgericht ist auf die vom Zürcher Heimatschutz im Zusammenhang mit der geplanten privaten Überbauung am Kreuzplatz eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. Der Entscheid fiel im vereinfachten Verfahren mit nur summarischer Begründung, und der Heimatschutz hat wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde eine Gerichtsgebühr von 5000 Franken zu bezahlen. Ausschlaggebend ist, dass weder der Zürcher Heimatschutz noch ein Grossteil seiner Mitglieder von der umstrittenen Baubewilligung betroffen sind. Daher wäre seine Beschwerde einzig zulässig, soweit damit eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird. In diesem Punkt aber genügt die Begründung der Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise.

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