Geschäfte mit der noch nicht eingetragenen AG
Keine Verbindlichkeiten und Schutz von Vertragspartnern
Wer für eine neue Aktiengesellschaft, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Verbindlichkeiten eingeht, haftet dafür persönlich und allenfalls solidarisch mit anderen in gleicher Situation. Diese Haftung kommt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in analoger Weise zum Tragen, wenn ein Geschäft für eine noch nicht existierende Gesellschaft abgeschlossen wird, von der für die Beteiligten nicht klar ist, ob sie neu gegründet oder durch die Neubenennung einer bereits existierenden Firma entstehen soll. Laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Zivilabteilung will Art. 645 Obligationenrecht einerseits so weit möglich verhindern, dass für noch nicht existierende Gesellschaften Verbindlichkeiten eingegangen werden.
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