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Auch missbilligte Botschaften sind zu befördern

Die Post hat ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht

fel.
Rechtsgebiete:

Kommunikationsrecht

Zitiervorschlag: fel., Auch missbilligte Botschaften sind zu befördern, in: Jusletter 13. Mai 2002

Die Schweizerische Post ist rechtlich verpflichtet, die Publikationen des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) - die «VgT-Nachrichten» und die «Acusa-News» - als unadressierte Massensendung an alle Haushaltungen zu verteilen. Das Bundesgericht hat am Dienstag eine Berufung der Post abgewiesen und einen Entscheid der Thurgauer Justiz bestätigt, wonach es widerrechtlich war, die Annahme und die Beförderung der Drucksachen zu verweigern.


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