Widerruf des Gebots
Schriftliche Steigerungsofferte
Wer dem Betreibungsamt im Hinblick auf eine öffentliche Versteigerung ein schriftliches Angebot unterbreitet, kann dieses laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts bis zum Beginn der Gant wieder zurückziehen. Solche vorgängig beim Betreibungsamt eingegangenen Gebote sind nicht vor der Eröffnung der Steigerungsverhandlung bekanntzugeben. Erst damit erlangt die Offerte «die steigerungsrechtliche Wirksamkeit, die sie als mit den (nachfolgenden) Angeboten von Steigerungsteilnehmern gleichwertig erscheinen lässt».
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare