Der Gründungsschwindel als Urkundendelikt
Wer eine Aktiengesellschaft gründet und das Aktienkapital mit kurzfristig geliehenem Geld liberiert, das nach der Eintragung der Gesellschaft sogleich wieder abgezogen und dem Geldgeber zurückerstattet wird, kann laut einem Urteil des Bundesgerichts wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung bestraft werden (Art. 251 und 253 Strafgesetzbuch).
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