Bäuerlicher Boden bei Versteigerung zu deklarieren
Wird ein landwirtschaftliches Grundstück zwangsweise verwertet, das den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) untersteht, muss diese besondere Eigenschaft des Landes in den Steigerungsbedingungen hervorgehoben werden. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Anwendbarkeit des BGBB und auf die sich daraus ergebende Bewilligungspflicht, gilt es, die Versteigerung abzusetzen und die Steigerungsbedingungen zu ergänzen.
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