Kein Notstand bei Grauarbeit
Einwanderungspolitik ist nicht Sache des Strafrichters
Ein Arbeitgeber, der wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung bestraft wird, kann sich grundsätzlich nicht auf Notstand berufen (Art. 34 Strafgesetzbuch). Dies gilt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch dann, wenn akuter Personalmangel die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht.
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