Revidierte Verfassung und öffentliche Verhandlung
Die Bestimmung in der revidierten Bundesverfassung, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündigung grundsätzlich öffentlich sind (Art. 30 Abs. 3), bedeutet nicht, dass ein Gericht in jedem Fall auf Verlangen hin eine öffentliche Verhandlung durchführen muss.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare