Revidierte Verfassung und öffentliche Verhandlung
Rechtsgebiete:
Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot
Zitiervorschlag: fel., Revidierte Verfassung und öffentliche Verhandlung, in: Jusletter 30. September 2002
Die Bestimmung in der revidierten Bundesverfassung, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündigung grundsätzlich öffentlich sind (Art. 30 Abs. 3), bedeutet nicht, dass ein Gericht in jedem Fall auf Verlangen hin eine öffentliche Verhandlung durchführen muss.
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