Jusletter

Auskunft über Anbieter eines 0190-Mehrwertdienstes

Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25.9.2002 (Geschäftsnummer: - 92 C 1440/02)

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Informatik und Recht
  • Zitiervorschlag: Jurius, Auskunft über Anbieter eines 0190-Mehrwertdienstes, in: Jusletter 21. Oktober 2002
Ein deutscher Telefonnetzbetreiber muss über den Anbieter eines auf der Telefonrechnung erscheinenden 0190-Mehrwertdienstes Auskunft erteilen, wenn der Kunde innert der 80 Tage-Frist nach § 6 Abs. 3 TDSV um ebendiese Auskunft gebeten hat. Zu dieser Entscheidung kommt das Amtsgericht Wiesbaden in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 25 September 2002 (92 C 1440/02).

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