Elektronische Pressespiegel können «herkömmliche» Pressespiegel sein
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.7.2002, I ZR 255/00
Im vorliegenden Fall hatte der deutsche BGH zu entscheiden, ob Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, unter § 49 I des deutschen Urheberechtsgesetzes fallen und damit gewisse Privilegierungen geniessen. Dies sei zu bejahen, «wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen sogenannten «In-house»-Pressespiegel geht.»
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