Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen
Formlos zugesprochene Leistungen der Sozialversicherung können von der Verwaltung laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nur so lange ohne weiteres zurückgefordert werden, als im Falle einer formellen Verfügung die Rechtsmittelfrist laufen würde.
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