Bevorschussung der Kosten für eine Ersatzvornahme und weitere Trouvaillen zum Mängelhaftungsrecht
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2002 - 4C.258/2001; teilweise publiziert in BGE 128 III 416 ff.
Mit Urteil vom 5. September 2002 (4C.258/2001) hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts einen, nicht nur für «Baurechtler» bemerkenswerten Entscheid gefällt, und zwar in mehrfacher Hinsicht. In der amtlichen Sammlung (BGE 128 III 416 ff.) nimmt das Bundesgericht erstmals zur Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Besteller Anspruch darauf hat, sich die Kosten für eine Ersatzvornahme vom ursprünglichen Unternehmer bevorschussen zu lassen. Von weitreichender Bedeutung – namentlich für Bauherren und deren Anwälte – ist die höchstrichterliche Bemerkung, «dass die Verjährung einer Nachbesserungsforderung nicht durch Schuldbetreibung unterbrochen werden kann», ohne sich zugleich zur Frage zu äussern, ob der Besteller damit auch nicht mehr auf die bisherige Judikatur (BGE 96 II 185) und Doktrin zur übergreifenden Wirkung der Verjährungsunterbrechung vertrauen darf, wonach die bei einem Mängelrecht eingetretene Verjährungsunterbrechung, sich auf alle Mängelrechte auswirkt, die dem Besteller aus einem bestimmten Mangel zustehen.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare