Bestattungsunternehmer als Störer des Totenfriedens
Entfernung des Herzschrittmachers
Wer als medizinischer Laie den Herzschrittmacher eines Toten entfernt, weil eine Kremation vorgesehen ist, «verunehrt einen Leichnam» und macht sich wegen Störung des Totenfriedens strafbar (Art. 262 Abs. 3 Strafgesetzbuch).
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