Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Veröffentlichung der Daten von Telekiosknummern-Inhabern
Zwischenentscheid des Präsidenten der Rekurskommission UVEK vom 22. April 2003
Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid vom 22. April 2003 stellt der Präsident der Rekurskommission UVEK fest: «Die Gründe, die zur Änderung von Art. 9 AEFV geführt haben, insbesondere die Bekämpfung von Missbräuchen mit erhöht gebührenpflichtigen Nummern, überwiegen die geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Beibehaltung der altrechtlichen Regelung während Hängigkeit des Verfahrens (E. 8 - 10).» Deshalb sei ins. der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt und somit die Namen und Adressen der Nummerninhaber öffentlich zugänglich zu belassen.
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