Namensrechte an Pseudonym – Urteil des BGH zu «www.maxem.de»
Der deutsche BGH beurteilt im Urteil (I ZR 296/00) vom 26. Juni 2003 die Verwendung eines fremden Namens (Maxem) als Internet-Adresse als unbefugten Namensgebrauch. Diesen könne jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Das Namensrecht schütze zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Träger des angenommenen Namens mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe.
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