Entscheidung des BGH zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung gestellter Internetseiten
Die Beklagte ist ein Internetprovider, der Dritten unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung stellt. Der Kläger verlangt von ihr immateriellen Schadensersatz, weil auf von ihr zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen. Nachfolgend wird die Pressemitteilung zum Entscheid wiedergegeben.
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