Zahnärztliche Internetwerbung ist grundsätzlich zulässig
Urteil (1 BvR 1003/02) des Bundesverfassungsgerichts vom 26.8.2003
Das deutsche BVerfG führte mit Urteil (1 BvR 1003/02) vom 26. Aug. 2003 aus: «Angaben [im Internet] über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten». Auch Angaben zu Hobbies des Zahnarztes und Hinweise auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts seien zulässig.
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