Jusletter

Schiessender Abwart

Es bleibt bei sechs Monaten Gefängnis bedingt

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Straftaten gegen Leib und Leben
  • Zitiervorschlag: fel., Schiessender Abwart, in: Jusletter 20. Oktober 2003
Es bleibt bei einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten für den Abwart eines Schulhauses in Zürich 4, der mit Schrot auf einen in die Turnhalle eingedrungenen Mann geschossen hatte (NZZ 15. 2. 03). Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde des 60-jährigen Österreichers abgewiesen und den vom Zürcher Obergericht ausgesprochenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen das Waffengesetz bestätigt.

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