Nichtanwendung des Wesentlichkeitsprinzips in Revisionsberichten von akkreditierten GwG-Revisoren
Verfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 10. Juli 2003
Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine Verfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gegenüber einem GwG-Revisor vom 10. Juli 2003. Die Kontrollstelle führt dazu aus: «Bei der Berichterstattung von GwG-Revisoren findet das Wesentlichkeitsprinzip keine Anwendung. Stellt der GwG-Revisor Verstösse gegen das GwG fest, so hat er dies im Revisionsbericht festzuhalten. Es obliegt einzig der Kontrollstelle zu entscheiden, ob ein festgestellter Mangel wesentlich ist und welche Massnahmen gegen den betroffenen Finanzintermediär allenfalls zu ergreifen sind.»
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